Statut des "Ernst-Zinna-Preises der Stadt Berlin"

§ 1
(1) Das Recht, Vorschläge zur Verleihung des "Ernst-Zinna- Preises der Stadt Berlin" für hervorragende Leistungen junger Erfinder, Rationalisatoren und junger Künstler einzubringen, haben
    a) die demokratischen Parteien und Massenorganisationen sowie die Fachverbände der Künstler;
    b) die Mitglieder des Magistrats von Groß-Berlin;
    c) die Vorsitzenden der Räte der Stadtbezirke;
    d) die Leitungen von Betrieben und künstlerischen Einrichtungen.
(2) Die Vorschläge sind in zweifacher Ausfertigung bis zum 1. November eines jeden Jahres an das Amt für Jugendfragen beim Oberbürgermeister einzureichen.
(3) Die Vorschläge müssen enthalten:
    a) eine kurze Biographie;
    b) eine ausreichende Begründung des Vorschlages.
§ 2
(1) Zur Begutachtung der eingebrachten Vorschläge bildet das Amt für Jugendfragen beim Oberbürgermeister einen Auszeichnungsausschuß, der nach Bedarf zusammentritt.
Der Ausschuß setzt sich zusammen:
  1. aus dem Leiter der Abteilung Arbeit und Berufsausbildung des Magistrats von Groß-Berlin,
  2. dem Leiter der Abteilung Kultur des Magistrats von Groß- Berlin,
  3. dem Leiter des Amtes für Jugendfragen beim Oberbürgermeister,
  4. je einem Vertreter des Bezirksvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Bezirksleitung der Freien Deutschen Jugend,
  5. je einem Vertreter der Fachverbände der Künstler, der Kammer der Technik und des Amtes für Patent- und Erfindungswesen.
Den Vorsitz im Auszeichnungsausschuß führt der Leiter des Amtes für Jugendfragen beim Oberbürgermeister.
(2) Der Auszeichnungsausschuß prüft bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres die eingereichten Vorschläge und wählt unter ihnen die Vorschläge aus, die dem Magistrat von Groß- Berlin zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Die ausgewählten Vorschläge sind vom Auszeichnungsausschuß zu begründen.

§ 3
Der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" wird in Verbindung mit einer Urkunde und einem Ehrenzeichen verliehen.

§ 4
Der "Ernst-Zinna-Preis der Stadt Berlin" kann aberkannt werden, wenn nach der Verleihung Tatsachen festgestellt werden, die, wenn sie bekannt gewesen wären, eine Auszeichnung ausgeschlossen hätten. Ferner dann, wenn die Voraussetzungen für die Auszeichnung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Beliehene sich der Auszeichnung als unwürdig erweist.

§ 5
Dieses Statut tritt mit seiner Veröffentlichung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 8. Februar 1957
Der Magistrat von Groß-Berlin

© Edition Luisenstadt, 1998,         Stand: 18. August 2000      www.berlin-ehrungen.de