Aus dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999:

Paragraph 2

Öffentliche Straßen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören:

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
    a) der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen.
    b) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkflächen einschließlich Parkhäuser und Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen),
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und das Straßengrün.

Ausführungsbestimmungen:
Benennungen nach Personen
Umbenennungen
Schreibweisen

 

© Edition Luisenstadt, 1998,         Stand: 9. Sept. 2003      www.berlin-geschichte.de