Aus dem Berliner Straßengesetz (BerlStrG) vom 13. Juli 1999:
Paragraph 2
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
- der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen.
b) Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Parkflächen einschließlich Parkhäuser und Schutzstreifen (Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen),
- der Luftraum über dem Straßenkörper,
- das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und das Straßengrün.
Ausführungsbestimmungen:
Benennungen nach Personen
Umbenennungen
Schreibweisen