Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 5 des Berliner Straßengesetzes vom 16. August 1991:
I. Benennung
Die Benennung erfaßt die Straße mit allen ihren
Bestandteilen
Bei der Benennung von Straßen sind folgende Grundsätze zu
beachten:
a) Jeder Straßenname darf in Berlin nur einmal vorkommen. ...
Dies gilt nicht, wenn für einen Platz im Zusammenhang mit einer
Straße oder im Anschluß an eine Straße derselbe Name verwendet
wird.