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Latrinen dürfen nur nachts geleert werden

Aus alten Polizeiverordnungen

Verbot des Ausgießens von Flüssigkeiten in den Straßen-Rinnstein bei Frostwetter.

Republication.
Die nachstehende polizeiliche Verordnung: »Das Ausgießen von Flüssigkeiten in die Straßen-Rinnsteine ist während der Dauer des Frostes wegen des sich auf den Straßen bildenden Eises und Schmutzes nicht erlaubt. Jedermann muß, was sehr wohl angeht, sich des in der Haushaltung erzeugten unreinen Wassers auf dem Hofe des von ihm bewohnten Grundstücks entledigen, wogegen als Ausnahme nur bei solchen Grundstücken, welche mit keinen Höfen versehen sind, das Ausgießen von unreinem Wasser in den Straßen-Rinnstein nachgelassen wird; jedoch muß in diesem Falle das sich erzeugende Eis so wie der Schmutz sofort und täglich weggeschafft werden. Jede Uebertretung wird mit der in der Verordnung vom 20sten December 1839 bestimmten Geldbuße von Einem Thaler oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe geahndet werden.
Berlin, den 5ten Januar 1841.«
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.

Berlin, den 11ten Januar 1842.
Königliches Polizei-Präsidium v. Puttkammer.

Verunreinigung der ungepflasterten Wege durch Abladen von Schutt, Scherben ec.

Republication.
Nachstehende polizeiliche Bestimmung: »Jede Verunreinigung der im diesseitigen Verwaltungs-Bezirke gelegenen ungepflasterten Wege mit Unrath, Schutt oder Scherben wird mit einer Geldbuße von zwei Thalern oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe geahndet werden.
Berlin, den 23sten Mai 1839.«
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
Berlin, den 14ten Juli 1842.
Königliches Gouvernement und Polizei-Präsidium.
v. Müffling. v. Puttkammer.

Verunreinigung der Spree und ihrer Kanäle.

Publicandum.
Die bestehende polizeiliche Vorschrift, wonach alles Verunreinigen des Spreestrohmes, imgleichen der Kanäle und sonstigen Wasserläufe innerhalb hiesiger Residenz, durch Hineinwerfen von Müll oder anderer dergleichen Gegenstände, so wie zur Winterszeit durch Schnee, bei zwei Thaler Strafe verboten ist, wird hierdurch in Erin-

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nerung gebracht, mit dem Bemerken, daß ein Jeder, welcher diesem Verbot zuwider handelt, nicht nur mit gedachter Geldstrafe belegt, sondern außerdem auch noch zur Reinigung des Strohms oder Kanals an der betreffenden Stelle angehalten oder diese Reinigung auf seine Kosten bewirkt werden wird.
     Zugleich wird sämmtlichen Schiffern die genaue Befolgung des Regulativs vom 1sten Januar 1814, nach welchem Sie, bei Vermeidung einer Geldbuße von 4 Thalern oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe, gehalten sind, das Ufer von der mit der Ausladung verknüpft gewesenen Verunreinigung wieder zu säubern, auch den im Schiffsgefäße selbst zurückbleibenden Schutt und Abfall nicht ins Wasser zu werfen, sondern ihn im Gefäße zu behalten und sich dessen außerhalb der Stadt auf eine andere Art, als durch Ausschütten in den Strohm zu entledigen, auch über die Erfüllung dieser Verpflichtung sich mit einem Atteste des Revier-Polizei-Commissarius zu versehen, hierdurch wiederholentlich eingeschärft mit dem Beifügen, daß auch sie außer der festgesetzten Strafe die obige allgemeine Verpflichtung zur Wiederaufräumung der verunreinigten Strohmstelle trifft.
Berlin, den 9ten Juni 1823.
Königliches Polizei-Präsidium hiesiger Residenz
v. Esebeck.
Verunreinigung des Stadtgrabens.

Bekanntmachung.
Das bestehende polizeiliche Verbot der Verunreinigung des Stadtgrabens durch Einwerfen von Müll und anderen Unreinigkeiten wird hierdurch erneuert, mit dem Beifügen, daß jede Contravention mit zwei Thalern Geld- oder verhältnismäßiger Gefängnisstrafe geahndet werden wird.
Berlin, den 6ten September 1832.
Königliches Polizei-Präsidium.
Gerlach.

Verbot des Ausschüttens der Nachteimer in die Spree und andere Wasserläufe.

Bekanntmachung.
Die Verunreinigung der Spree und der in der Stadt durchfließenden Kanäle durch das Ausschütten von Nachteimern und anderem Unrath wird, nachdem dem entsprechenden Bedürfnisse der mit keinen Mistgruben auf den Höfen versehenen Häuser durch die Latrinen-Reinigungsanstalt, neue Königstrasse No. 53., abgeholfen ist, hierdurch untersagt.
     Dies wird mit dem Bemerken, daß vom 1sten Januar 1842 ab jede Verunreinigung der Spree und der Kanäle durch Ausschütten von Nachteimern und anderem Unrath gegen die Herrschaft, welche solches veranlaßt, mit einer Geldstrafe von fünf Tha-

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lern, gegen die contravenirenden Dienstboten und Arbeiter aber mit einer viertägigen Gefängnisstrafe gerügt werden wird, zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Berlin, den 4ten December 1841.
Königliches Polizei-Präsidium.
v. Puttkammer

Reinigung der Abtritte und Austragen der Nachteimer.

Bekanntmachung.
Die nachfolgenden bereits bestehenden polizeilichen Bestimmungen werden hierdurch in Erinnerung gebracht:
1)     Das Ausräumen der Abtritte, so wie die Abfahrt und die Austragung beweglicher Latrinen und Nachteimer bei Tage ist unbedingt untersagt. Es darf damit vor 11 Uhr Abends nicht angefangen und es muß dies Geschäft vom 1sten April bis 1sten October um 6 Uhr und vom 1sten October bis 1sten April um 8 Uhr Morgens beendet und die Straße völlig gereinigt sein.
2)     Der Eigenthümer, Administrator, der Vicewirth, so wie jeder Miether, der gegen dies Verbot handelt, oder durch andere dagegen handeln läßt, verfällt in eine Strafe von zwei Thalern; die mit dem Ausräumen der Gruben und der Abfahrt oder Austragung beschäftigten Arbeiter haben dagegen bei Uebertretung dieser Vorschrift achtundvierzigstündige Gefäng-

nißstrafe zu gewärtigen. Die Herren der mit dem in Rede stehenden Geschäfte beauftragten Knechte sind, nach Befinden der Umstände, für die Handlungen der Letzteren verantwortlich und haben im Uebertretungsfalle eine Strafe von zwei Thalern zu gewärtigen.
3)     Das Ausschütten der Nachteimer und anderen Unraths in die Spree und in die, die Stadt durchfließenden Kanäle ist unbedingt verboten. Dem entsprechenden Bedürfnisse der mit seinen Mistgruben versehenen Grundstücke ist durch die Latrinen-Reinigungs-Anstalt, neue Königstraße No. 53., abgeholfen.
4)     Die Uebertretung dieses Verbots wird gegen die Herrschaft, die solches veranlaßt, mit einer Geldbuße von fünf Thalern, gegen die contravenirenden Dienstboten und Arbeiter aber mit einer viertägigen Gefängnisstrafe gerügt werden.
5)     Eine gleiche viertägige Gefängnisstrafe haben diejenigen zu erwarten, welche geleerte Nachteimer an den Straßenbrunnen reinigen.
6)     Das Ausschütten der Nachteimer auf die Straße und in die Straßen-Rinnsteine wird mit achttägiger Gefängnisstrafe geahndet werden.
Berlin, den 14ten October 1842.
Königliches Polizei-Präsidium.
Köhler.
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Professionisten, die übelriechende Stoffe verarbeiten, sollen keine Abgänge aushängen und wenn sie nicht am fließenden Wasser und freien Luftzuge wohnen, tiefe Senkgruben auf ihren Höfen haben.

Verordnungen.
Den hiesigen Einwohnern wird hierdurch die Verordnung vom 24sten November 1798 zur genauesten Befolgung in Erinnerung gebracht, wodurch in Betreff der Loh und Weißgerber, Corduanmacher, Leimkocher, Darmsaitenmacher und überhaupt aller Professionisten, bei denen die Ausübung des Gewerbes mit bösartigen Ausdünstungen thierischer Materialien verbunden, folgendes festgesetzt ist:
1)     Daß die Anlegung neuer Werkstätten zu den genannten Gewerben lediglich am fließenden Wasser und zwar an dessen Abfluß und an solchen Orten, wo der freie Zug der Luft nicht durch enge Bebauung verhindert wird, gestattet sein, und deshalb von jeder neuen Anlage der Polizeibehörde zur Veranlassung der Besichtigung und Genehmigung Anzeige gemacht werden soll, wobei es denn in einzelnen Fällen dem Polizei-Präsidenten allein zusteht, nach vorhergegangener Untersuchung der Local-Umstände, Ausnahmen von der Regel zu machen.
2)     Daß bei den schon bestehenden Anlagen, welche die erwähnten Erfordernisse nicht besitzen, die zu verarbeitenden Materia-

lien, so lange sie noch einen faulen Geruch verbreiten, nicht von den Waschbänken und Höfen auf freie Straßen und Plätze gebracht und daselbst ausgehängt werden dürfen, bei einer Strafe von fünf Thalern im ersten, von zehn Thalern im zweiten und bei gänzlicher Untersagung des Gewerbebetriebes im öfter wiederholten Contraventionsfalle.
3)     Daß diejenigen Professionisten, deren Werkstätte nicht am fließenden Wasser belegen sind, gehalten sein sollen, auf ihren Hofstellen tiefe Senkgruben zur Aufnahme der Unreinigkeiten einzurichten und bei zwanzig Thaler Strafe weder die Abgänge noch die Jauche nach der Straße abführen dürfen.
4)     Daß bei der Veräußerung solcher Häuser, welche vorschriftswidrige Anlagen der Eingangs bezeichneten Art enthalten, der Verkauf nicht ferner an dergleichen gewerbetreibende Bürger geschehen soll, es sei denn, daß die ausdrücklich letztwilligen Bestimmungen des Erblassers hierbei eine Begünstigung nothwendig machen.
Berlin, den 24sten September 1810.
Königlicher Polizei-Präsident von Berlin.
Gruner.

Quelle:
Sammlung der polizeilichen Verordnungen für Berlin
Nach amtlicher Zusammenstellung herausgegeben (von C. A. Dosse) Berlin, Druck und Verlag von G. Reimer, 1847

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