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dergleichen geführt werden. In Betreff der zum Ziehen gebrauchten Hunde vor Milchkarren, Handwagen u. s. w. hat es bei der Bekanntmachung vom 13ten Mai 1835, wonach dergleichen Hunde bei 2 Thaler Geld- oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe mit Maulkörben versehen und fest angebunden sein müssen, sein Bewenden.
     Berlin, den 3ten August 1842.
     Königliches Polizei-Präsidium.
     v. Puttkammer.

Fesselung des durch die Straßen einzeln getriebenen Rindviehs.

Republication.
     Nachstehende Bekanntmachung: »Die seit längerer Zeit bestehende und mehrfach bekannt gemachte Verordnung, nach welcher das Rindvieh, wenn es einzeln oder zu zwei und drei Stücken über die Straße geführt wird, an Horn und Vorderfuß gebunden, wenn es aber Heerdenweise durch die Stadt getrieben wird, zuverlässigen Leuten anvertraut sein soll, welche dafür zu sorgen haben, daß das Vieh auf dem Straßendamme bleibt und nicht auf den Bürgersteig übertritt, wird mit der zum Teil schon ergangenen Bestimmung wiederholt, daß die Königsstraße, der Mühlendamm, die Straße an den Werderschen Mühlen und die Plätze zwischen der Schloßbrücke und der Promenade unter den


Immer Ärger mit dem Vieh

Berliner Polizeisorgen wegen möglicher »Beschädigungen durch Tiere«

Bulldogs und Zughunde sollen mit Maulkörbe versehen werden.

Bekanntmachung.
     Da die Erfahrung bewiesen hat, daß die unter dem Namen Bulldogs bekannten Hunde ihre natürliche Bösartigkeit selten ganz ablegen, so wird zum Schutze des Publikums hiermit verordnet, daß dergleichen Hunde, wenn sie nicht an der Kette gehalten werden, mit einem das Beißen verhindernden Maulkorbe versehen sein müssen. Die unterbliebene Befolgung dieser Vorschrift ziehet für den Eigenthümer des Hundes die im §. 752. Titel 20. Theil II. des Allgemeinen Landrechts geordnete Geldstrafe von 20 bis 50 Thalern nach sich; außerdem werden die auf der Straße betroffenen, mit einem Maulkorbe nicht versehenen Bulldogs von den Scharfrichterknechten zur Tödtung aufgegriffen werden, wie ein Gleiches nach der Bekanntmachung vom 22sten April 1817 mit allen andern Hunden geschiehet, welche nicht mit einem vorschriftsmäßigen Halsbande versehen sind, und auch nicht an einer Leine oder

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Linden bei jedem Transporte von Vieh, die Schillingsgasse aber beim Heerdenweise Treiben desselben vermieden werden müssen. Den Viehtreibern wird hierbei das unnütze und anhaltende Knallen mit ihren Peitschen in der Stadt untersagt. Jede Uebertretung dieser Vorschriften wird geeigneten Falls nicht nur an den Treibern, sondern auch an den Eigenthümern des Viehes mit einer Strafe bis zu fünf Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß geahndet werden.
     Berlin, den 12ten Juli 1838.
     Königliches Polizei-Präsidium.«
wird hierdurch in Erinnerung gebracht.
     Berlin, den 7ten October 1844.
     Königliches Polizei-Präsidium.
     v. Puttkammer.

Bekanntmachung.
     Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 6ten Juni c. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auch das Treiben von Vieh über den Exercierplatz vor dem Brandenburger Thore, bei den dort angedroheten Strafen verboten ist, so wie überhaupt die Bestimmungen der Verordnung vom 14ten October 1834 wegen Benutzung der Alleen im Thiergarten, auf den Exercierplatz durchgängig Anwendung finden.
     Berlin, den 26sten August 1846.
     Königliches Polizei-Präsidium.
     Köhler.

Wider das Scheumachen der Pferde.

Verbot, unbedeckte Spiegel über die Straße zu tragen.

Publicandum.
     Da die Erfahrung gelehret hat, daß durch das Tragen unbedeckter Spiegel die Pferde scheu gemacht werden, so wird hierdurch bei Einem Thaler Geld- oder verhältnismäßiger Leibesstrafe untersagt, unbedeckte Spiegel über die Straßen zu tragen.
     Berlin, den 24sten März 1811.
     Königlich Preußisches Gouvernement und Polizei-Präsident.
     (gez.) Graf v. Kalckreuth. v. Brauchitsch.
     v. Schlechtendal.

Quelle:
Sammlung der polizeilichen Verordnungen für Berlin
Nach amtlicher Zusammenstellung herausgegeben (von C. A. Dosse) Berlin, Druck und Verlag von G. Reimer, 1847

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