67 Geschichte und Geschichten | Polizeiliche Verordnungen |
dergleichen geführt werden. In Betreff
der zum Ziehen gebrauchten Hunde vor Milchkarren, Handwagen u. s. w. hat es bei der Bekanntmachung vom 13ten Mai 1835, wonach dergleichen Hunde bei 2 Thaler Geld- oder
verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe mit Maulkörben
versehen und fest angebunden sein müssen, sein Bewenden.
Berlin, den 3ten August 1842. Königliches Polizei-Präsidium. v. Puttkammer. Fesselung des durch die Straßen einzeln getriebenen Rindviehs. Republication.
| ||||||
Immer Ärger mit dem Vieh Berliner Polizeisorgen wegen möglicher »Beschädigungen durch Tiere« Bulldogs und Zughunde sollen mit Maulkörbe versehen werden. Bekanntmachung.
| ||||||
68 Geschichte und Geschichten | Polizeiliche Verordnungen |
Linden bei jedem Transporte von Vieh,
die Schillingsgasse aber beim Heerdenweise Treiben desselben vermieden werden
müssen. Den Viehtreibern wird hierbei das unnütze und anhaltende Knallen mit ihren Peitschen in der Stadt untersagt.
Jede Uebertretung dieser Vorschriften wird geeigneten Falls nicht nur an den
Treibern, sondern auch an den Eigenthümern des Viehes mit einer Strafe bis zu fünf
Thalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß
geahndet werden.
Berlin, den 12ten Juli 1838. Königliches Polizei-Präsidium.« wird hierdurch in Erinnerung gebracht. Berlin, den 7ten October 1844. Königliches Polizei-Präsidium. v. Puttkammer. Bekanntmachung.
| Wider das Scheumachen der Pferde.
Verbot, unbedeckte Spiegel über die Straße zu tragen. Publicandum.
Quelle: | |||||
© Edition Luisenstadt, 1998
www.luise-berlin.de