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Wolfgang Hentschel
Begriffe aus dem markgräflichen und kurfürstlichen Brandenburg

Allodialbesitz/Allod: das eigene Gut, besonders das Familienerbe; auch lehensfreier Grundbesitz.

Angefälle: im Lehnrecht der Rückfall des Besitzes des Lehns bis zur Mündigkeit des unmündigen Vasallen.

Altflicker: Handwerker, der alte Sachen oder Schuhe flickt.

Bede: eine in Geld zu entrichtende direkte Vermögenssteuer; sie wurde vom Landesherrn in Notfällen erbeten und bedurfte der Zustimmung der Landstände, später wurde sie regelmäßig erhoben.

Belehnung: mit einem Grundstück, einem Amt, einer Würde vom Landesherren belehnt werden.

Drost: Landvogt oder Amtshauptmann

Einlager: Einquartierung

Handfeste: Bestätigung einer Erklärung durch eigenhändige Unterschrift; auch durch Unterschrift beglaubigte Urkunden.

Hebung: die Entnahme von Steuern oder Einkünften.

Hohlmaß: zwischen 1,5–7 Hektoliter, nicht mehr gebräuchlich.

Hufe: Anteil des Bauern an der Flur; landschaftlich unterschiedlich zwischen 7 und 20 Hektar.

Kalandsbrüder: Bruderschaft, gegründet zur Betreuung armer, heimatloser Priester, um diesen im Leben wie im Tode zu helfen. Später entstand daraus ein Orden, der nach Besitz strebte. Vor der Reformation wurden die Kalandshäuser zu Trink- und Spielhäusern, in denen Festgelage abgehalten wurden.

Komtur: Ordenspfründner, der die Verwaltung einer Ordenspfründe hat; auch Vorgesetzter eines Ordenshauses.

Kossät: kleiner Bauer, der keinen Anteil an der Gemeindeflur hat, sondern nur einen Kohlgarten.

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Kurfürst: einer der sieben Fürsten, denen allein das Recht zustand, den deutschen König oder Kaiser zu wählen.

Kämmerer: Aufseher über die Vorrats oder Schatzkammer.

Landfrieden: eine von der weltlichen Gewalt ausgehende, in der Regel befristete und eidlich bekräftigte Rechtssatzung (Friedenssicherung, Fehdewesen, gegen Straßenraub, Aufruhr).

Landstände: Angehörige einer bestimmten Gruppe (Adel, Geistlichkeit, Städte), die zusammen mit anderen Landständen dem Landesherrn gegenübertritt, um Landessachen (Steuern, Gesetze, Kriegswesen) zu verhandeln bzw. verhandeln zu lassen.

Lehen: bezeichnet das Verliehene und ist eine Rechtsform des Lehn- bzw. Leiherechts. Es kann Gegenstände von weltlichem Herrschaftsrecht, über Stiftungen, Grundbesitz, Zunftrecht bis bäuerliches Erwerbsgut umfassen, so daß Lehen ein Gut oder ein Nutzungsrecht irgendeiner Art bezeichnet, das dem Nutzungsberechtigten unmittelbar, dem Verleihenden mittelbar zugeordnet ist und für dessen Überlassung der Berechtigte dem Verleihenden eine Gegenleistung erbringt.

Lehnware: eine Abgabe, welche der Besitzer von Lehnstücken bei Veräußerungen im

Lehensbesitz an den Landesherrn entrichten muß.

Leibgedinge: begründetes und beschränktes, in der Regel entgeltliches, auf die Lebenszeit des Berechtigten begrenztes Nutzungsrecht an einer fremden Sache (im Ehegüterrecht zur Versorgung des überlebenden Ehegatten).

Leibrente: Vertragliches Rechtsverhältnis, aus dem dem Berechtigten zur Deckung seines Unterhalts regelmäßig wiederkehrende Leistungen (meist auf Lebenszeit) zustehen.

Malter: 1 Malter ist, was ein Mann die Stiege hinauftragen kann an Weizen oder Roggen.

Markgraf: Verwalter einer Grenzmark mit besonderen Machtbefugnissen. Später auch der Adelstitel von Fürsten.

Münzmeister: oberster Leiter einer Münzstätte.

Münzregal: bezeichnet das Recht, Münzen schlagen zu lassen.

Niederlage: Recht oder Privileg, wonach die eingeführten Waren nur einem Bürger der privilegierten Stadt verkauft oder feilgeboten werden durften. Auch der Ort, wo Waren ein- oder umgelagert wurden.

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Patronat: Rechte und Pflichten des Stifters einer Kirche

Pfründe: ein Kirchenamt, das mit Einkünften verbunden ist, die dem Lebensunterhalt des Amtsinhabers dienen.

Präbende: Kirchliche Pfründe; alles, was man zur täglichen Unterhaltung einem Knecht gab.

Schoß: mußte von allen Grundstücken, auch den geistlichen, ohne Ausnahme entrichtet werden (Grundsteuer).

Schulz oder Schulze: Ortsvorsteher, läßt die Gemeinde zusammenkommen und gibt auf alles Straffällige acht; auch Gemeindevertreter.

Stadtgericht: das Recht der Bürgergemeinde, über sich selbst zu richten und nicht mehr unter dem Landvogt zu stehen. War ein Privileg.

Stand: der gleiche Besitz, gleiche Bildung und gleicher Beruf; kennzeichnet eine gesamte Gruppe.

Truchsess: Hofbeamter zum Beaufsichtigen der Tafel.

Urbede oder Orbede: Abgabe vom Grundbesitz der Bürger, alljährlich abzuführen an die Landesherrschaft.

Urfehde schwören: Schwur entlassener Missetäter, weder gegen den Landesherrn noch gegen die Stadt Rache zu üben.

Vasall: Gefolgsmann, Lehnsmann, der vom Landesherrn ein Gut zum Lehen bekam.

Vidimieren: mit dem »Vidi« (Hab's gesehen) versehen; beglaubigen.

Vogt: landesherrlicher Verwaltungsbeamter; Landvogt – Verwalter eines Landgutes.

Wagendienst: Frondienst, der der Herrschaft mit Pferd und Wagen geleistet werden mußte.

Wortzinse: gehört zu den ältesten Abgaben, welche in der Stadt vorkommen. Bezieht sich wohl auf eine Wüste, ein Bodenstück; demnach eine Grundsteuer.

Zehent: Der zehnte Teil der gewonnenen Früchte, welche der Markgraf als Eroberer des Landes ursprünglich in Anspruch nahm.

Quellen:
Riedel, Corpus Diplomaticus, Fidicin, Berlin-Chronik, Das Berlinische Stadtbuch

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© Edition Luisenstadt, 1997
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