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zweite v. a. das Familien-, Stände-, Kirchen-, Schul- und Strafrecht. Dabei werden römisch-rechtliche Ansätze im deutsch-rechtl. Sinn fortgebildet. Das ALR erlangte im 19. Jahrh. auch wissensch. Anerkennung.« 1)
     Es ist selten, daß ein Beamter berühmt wird. Karl Gottlieb Svarez hat es geschafft. Er wird noch heute in den meisten deutschsprachigen Lexika als Schöpfer des Preußischen Allgemeinen Landrechts gewürdigt. Der Staatsdiener leistete einen wesentlichen Beitrag zur Gesetzgebung des aufgeklärten monarchischen Staates am Ende des 18. Jahrhunderts und gilt zu Recht als Begründer des preußischen Gesetzesstaates.
     Karl Gottlieb Svarez (auch Suarez findet man als Schreibweise) wurde am 27. Februar 1746 in Schweidnitz (Schlesien) geboren. Er stammte aus einer ursprünglich in Pommern ansässigen Familie. Der Vater war Advokat und Senator in Schweidnitz. Nach schwerer Jugend, der Vater starb früh, das Haus wurde in den Schlesischen Kriegen mehrmals geplündert, konnte er 1762 -1765 an der brandenburgischen Landesuniversität Frankfurt/Oder mit einem Stipendium Rechtswissenschaften studieren. 1766 legte er das Referendarexamen ab. Bereits zwei Jahre später wurde der gerade 22jährige mit der Revision der Gerichtsverhältnisse in seiner Heimatstadt beauftragt. Unter der Leitung des Ministers von Carmer (1720 - 1801) wurde das schlesische Justizwesen in dem im Friedensvertrag zu Hubertusburg end
Frank Eberhardt
»Gut, aber es ist ja so dikke«

Der Schöpfer des Preußischen Allgemeinen Landrechts Karl Gottlieb Svarez 1746-1798

Wenn sich Grundstücksnachbarn in Brandenburg in die Haare geraten, dann müssen die Richter auch heute noch zum Teil im Preußischen Landrecht von 1794 nachschlagen, um Recht zu sprechen. Erst jetzt soll es von einem neuen Gesetz, dem Nachbarschaftsgesetz, abgelöst werden.

Ein Beamter wird berühmt

Im Brockhaus-Lexikon heißt es unter dem Stichwort Preußisches Allgemeines Landrecht: »... (Abk. ALR), eigentlich Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Kodifikation großer Teile des in Preußen geltenden Rechts v. 1. 6. 1794, unter dem Großkanzler J. H. C. v. Carmer von C. G. Svarez bearbeitet. Das nahezu 20 000 Paragraphen umfassende ALR stellt ein unter Einfluß der Aufklärung zustande gekommenes Reformwerk mit rechtsstaatl. Zügen dar. Sein Gesellschaftsbild blieb jedoch dem des Ständestaates verbunden. Der erste Teil behandelt bes. das Sachen-, Schuld- und Erbrecht, der


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gültig an Preußen gekommenen Land dem des preußischen Staates angepaßt und reformiert. Svarez erfüllte diese Aufgabe, indem er eine neue Stadtgerichtsverfassung schuf, die eine völlige Trennung von Justiz und Verwaltung vorsah. Auf Grund seiner guten Arbeit wurde er sofort darauf mit der Schaffung eines landwirtschaftlichen Kreditsystems für die Provinz Schlesien beauftragt.

Des Ministers rechte Hand

Nach der Ablegung des Großen Staatsexamens 1771 wurde Svarez wegen seines Fleißes und seiner Geschicklichkeit zum Rat bei der Oberamtsregierung in Breslau ernannt. Zur Vorbereitung einer Reform des Zivilstreitverfahrens sammelte er in den folgenden Jahren alte und neue schlesische Provinzialgesetze und bekam so einen gründlichen Einblick in das geltende ältere Recht der Provinz, was ihm später sehr zugute kommen sollte. Immer mehr wurde er zur rechten Hand Carmers und arbeitete ihm in allen wesentlichen Fragen der Gesetzgebung sowie bei der Schulreform in Schlesien zu. So schuf er den Entwurf einer neuen Zivilprozeßordnung, die allerdings vom König nicht angenommen wurde. Bei der Schulreform trat Svarez konsequent gegen Ansprüche der Kirche auf alleinige Durchführung des Schulwesens auf. Er zeigte sich als Gegner der überlieferten »scholastischen« Lehrmethode und als Freund der

Realfächer. Die Schule sollte ein Lehrprogramm bekommen, das auch durchgeführt werden kann. Und ein Ziel, das erreichbar ist. Die bei dieser Arbeit gewonnenen Einblicke befähigten ihn später, im Allgemeinen Landrecht das Verhältnis zwischen Kirche und Staat in einer für die damalige Zeit vorbildlichen liberalen Weise zu ordnen und das öffentliche Schulwesen in Schlesien zu organisieren. 1779 wurde Carmer Großkanzler in Preußen, blieb aber weiter Präsident der Gesetzeskommission. In dieser Funktion betraute ihn Friedrich II. mit der Durchführung der Justizreform.
     Vorausgegangen war die Entlassung des Großkanzlers v. Fürst wegen des berühmten Prozesses gegen den Müller Arnold, in den Friedrich II. selbst eingegriffen hatte. Der Müller war in einer Streitsache um das für seine Mühle lebenswichtige Wasser von den Gerichten verurteilt und damit ruiniert worden. Er wandte sich mit Bittschriften an den König, die jedoch gar nicht bis zu diesem gelangten. Daraufhin nutzte der Müller die Möglichkeit der Audienz beim König. Dieser, mißtrauisch gegenüber seinen Beamten, beauftragte die Regierungsbehörde in Küstrin mit der Untersuchung der Angelegenheit. Diese wie auch das anschließend vom König beauftragte Kammergericht in Berlin sprachen sich ebenfalls gegen den Müller aus. Der König beorderte daraufhin die verantwortlichen Kammergerichtsräte zu sich. Das dabei geführte Protokoll enthält folgende Be

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merkung des Königs: »Denn sie (gemeint waren die Kammergerichtsräte, F. E.) müssen nur wissen, daß der geringste Bauer, ja was noch mehr ist, der Bettler eben sowohl ein Mensch ist, wie Se. Maj. sind, ... es mag sein ein Prinz, der wider einen Bauer klagt, oder auch umgekehrt, so ist der Prinz vor der Justiz dem Bauer gleich.« 2)

Svarez lehnt den Adelstitel ab

Carmer erhielt den Auftrag zur Reform des Prozeßwesens und einer Klarstellung des materiellen Rechts durch Kodifikation - insbesondere zum Schutz des »kleinen Mannes«. Er berief sofort Svarez, um an der Ausarbeitung eines allgemeinen Landrechts mitzuwirken. Zugleich konnte dieser eine Wohnung im Haus des Großkanzlers am jetzigen Alexanderplatz beziehen. 1774 heiratete Karl Gottlieb Svarez die Tochter des schlesischen Oberproviantmeisters Arndt, die Ehe blieb jedoch kinderlos.
     In Berlin begann die fruchtbarste Zeit seines Wirkens.
     Schon bei der Reform des Zivilprozeßrechts, dem Corpus juris Fridericianum, leistete Svarez die Hauptarbeit. Beginnend im Jahr 1775, hatte er mehrere Überarbeitungen vorgenommen. 1781 wurde es Gesetz. 1783 konnte dann die Allgemeine Hypotheken- und Konkursordnung verabschiedet werden, Vorbild aller späteren Regelungen, auch der heute geltenden Grundbuchord

nung. Unter Beachtung zahlreicher Hinweise von Einzelpersonen wie von Gerichten konnte Svarez darauf aufbauend die »Allge
Auf eine Bitte seines Freundes Nicolai hin, sich für den Verlag porträtieren zu lassen, antwortete Svarez barsch: »Keinem Menschen im Publico kann damit gedienet seyn, meine Fratze von Angesicht zu Angesicht zu sehn.« 9)

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   12   Probleme/Projekte/Prozesse Preußisches Landrecht  Voriges BlattNächstes Blatt
meine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten« vom 6. Juli 1793 erarbeiten.
     Und doch hatte es Karl Gottlieb Svarez zunächst schwer, in Berlin Anerkennung zu finden. Die Umstände der Ablösung des Großkanzlers v. Fürst ebenso wie die Reformen selbst riefen in den Kreisen der Justiz Vorbehalte gegen den neuen Großkanzler Carmer und seinen engsten Mitarbeiter hervor. Dazu kam eine gewisse Abkapselung Svarez' infolge hoher Arbeitsbelastung. Doch auch von seiner Persönlichkeit her war Svarez eher zurückhaltend. Ein Freund schilderte ihn wie folgt: »Das Äußere von Svarez trug noch zu dem anfänglichen unrichtigen Urtheile über ihn etwas bei. Von kleiner Statur und zartem Körperbau, ohne Weltkenntniß und ohne Leichtigkeit im Umgange, schüchtern, bedächtig und vorsichtig, war er durch das Bewußtsein der
öffentlichen Stimmung noch mehr zurückhaltend und mißtrauisch gemacht; er zeigte sich wenigen Menschen und war gegen alle äußerst verschlossen.« 3)
     Karl Gottlieb Svarez wurde in Berlin zum Geheimen Oberjustizrat ernannt, mit der Neuorganisierung des Justizministeriums 1787 sogar zum Obertribunalrat. Eine bereits 1786 angetragene Nobilitierung hatte er abgelehnt, da »die ganze Lage meiner Verhältnisse, meiner Vermögensumstände und noch mehr gewisse Entschlüsse, die ich in Beziehung auf mich und meinen Lebensplan schon seit Jahren unwiderruflich bei
mir festgesetzt habe, mich gänzlich daran hindern, diese mir zugedachte Gnade mir zu nutze zu machen ...« 4) Diese Ablehnung der Erhebung in den Adelsstand ist um so bemerkenswerter, da es Svarez bewußt sein mußte, damit einen möglichen weiteren Aufstieg verhindert zu haben.

Gesetze müssen kurz sein

Neben seiner amtlichen Tätigkeit hielt Svarez auch Vorträge in der Berliner »Mittwochsgesellschaft«. In dieser 1783 gegründeten Gesellschaft trafen sich Philosophen und Pädagogen, Mediziner und Theologen, Juristen und Verleger. Sie repräsentierten jene Schicht in Berlin, die am Ausgang des 18. Jahrhunderts die Ideen der Aufklärung aus bürgerlich-demokratischer Sicht hochhielt. 5) Bekannte Mitglieder dieser kleinen, höchstens 24 Personen umfassenden Gesellschaft waren Moses Mendelssohn (1729-1786), Friedrich Nicolai (1733-1811) und, als Sekretär, Johann Erich Biester (1749-1816). Drei von Svarez dort gehaltene Vorträge sind überliefert. Sie behandelten die Themen »Inwiefern können und müssen Gesetze kurz sein«, »Über den Einfluß der Aufklärung in die Gesetzgebung« und über den »Zweck des Staates«.
     Hier soll nur auf den ersten Vortrag eingegangen werden, der seine Haltung zur Ausarbeitung von Gesetzen zeigte.
     Friedrich II. hatte, als ihm der zweite Teil


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des Entwurfs des Allgemeinen Preußischen Gesetzbuches eingereicht wurde, mit der berühmten Bemerkung kommentiert: »Gut, aber es ist ja so dikke. Gesetze müssen kurz sein.« Davon ging Svarez aus und schrieb in seinem veröffentlichten Vortrag: »Und doch enthielt dieser Theil: die ganze Lehre von den Rechten und Pflichten des Bauerdes Bürger- und Kaufmannsdes adelichen und des geistlichen Standes ... Es ist nicht zu leugnen, daß jener Satz viel Wahres enthalte. Wenn Gesetze gegeben werden, so ist doch gewiß die Absicht dabei, daß solche von den Bürgern des Staats befolgt werden sollen. Da nun die wenigsten unter diesen auf die Kenntniß und das Studium der Gesetze viel Zeit verwenden können, so folgt natürlich, daß, je höher die Anzahl der Gesetze steigt, desto tiefer die Möglichkeit ihrer Erkenntniß und Beobachtung herabsinke. Nichts ist unbilliger, als Leute nach Gesetzen beurtheilen, die sie nicht kannten, und zu kennen nicht vermögend waren.« 6)
     Daraus erhob Svarez seine Forderung nach einer klaren Aussage der Gesetze: »Es ist unstreitig ein Uebel, wenn die Rechte und Pflichten der Bürger des Staates in ihren mannigfaltigen Verhältnissen ... nicht mit Deutlichkeit und Gewißheit bestimmt sind, und also diese Bestimmung bei vorfallendem Streite dem Befinden des Richters überlassen werden muß. Denn alsdann wird der Richter zum Gesetzgeber, und nichts kann der bürgerlichen Freiheit gefährlicher
sein, zumahl wenn der Richter ein besoldeter Diener des Staats und das Richteramt lebenswierig ... ist.« Svarez kam schließlich in seinem Vortrag zu der Schlußfolgerung, daß ein doppeltes Gesetzbuch erforderlich sei: eines für den Richter und Rechtsgelehrten und eines für das Volk. Mußte das eine möglichst vollständig alle vorkommenden Fälle beinhalten, damit der Willkür der Richter nur wenig Raum blieb, so mußte das andere, ein Volkskodex, vollständig jene Gesetze enthalten, mit denen jeder Bürger zu tun hatte. Damit deutete Svarez den Gedanken eines Grundgesetzes schon 1788 an.
     Als Kronprinz Friedrich Wilhelm (der spätere König Friedrich Wilhelm III.) in die Rechtswissenschaft eingeführt werden sollte, fiel die Wahl des Lehrers auf Svarez. Über ein Jahr hielt er Vorträge für den Kronprinzen, insbesondere über Staats- und Völkerrecht. Er schloß diese Vortragsreihe mit den Worten: »Ich habe Ihnen mitunter dreiste Wahrheiten gesagt, welche den Ohren der Fürsten selten willkommen sind; aber ich hielt es für meine Pflicht, dies zu thun. Denn es kommen die Zeiten, wo Ew. Kön. Hoheit Dero Person und künftig Dero Thron mit Leuten umgeben sehen werden, denen es an Muth oder an Uneigennützigkeit fehlt, ihrem Gebieter unangenehme, aber nothwendige Wahrheiten vorzutragen. Möchten doch Ew. Kön. Hoheit sich in diesen Zeiten zuweilen an gewisse Grundsätze er

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   14   Probleme/Projekte/Prozesse Preußisches Landrecht  Voriges BlattNächstes Blatt
innern, die Ihnen ein Mann sagt, der keine andere Regel seiner Handlungen kennt, als seine Pflicht und die innigste Zuneigung für sein Vaterland und dessen erhabenen Beherrscher.« 7)

Das Gesetz und die Revolution

1794 wurde das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten erlassen, als dessen Vater Svarez gilt. Vierzehn Jahre hatte er an diesem Werk gearbeitet. Allein vier Jahre lang hatte er alle Provinzialrechte gesammelt, die Materialien geordnet, geprüft und ausgewählt. Als Friedrich II. 1786 starb, war die Arbeit zur Hälfte gediehen. Der Regierungswechsel beeinflußte den Fortgang zunächst nicht. 1788 konnte das Werk abgeschlossen, König Friedrich Wilhelm II. mit einem von Svarez verfaßten Bericht vorgelegt und veröffentlicht werden.
     Das neue Gesetzbuch geriet in die bewegte Zeit der Französischen Revolution. Was zuvor aufklärerisch war, erschien jetzt revolutionär. Die Worte Freiheit und Gleichheit wurden von den herrschenden Schichten mit Zügellosigkeit und Anarchie gleichgesetzt. Das neue Gesetz war demzufolge den bevorrechtigten Ständen des Feudaladels zu liberal, den nicht bevorrechtigten Ständen zu feudalistisch, einige fanden es zu sehr, andere zu wenig den preußischen Verhältnissen angepaßt. Trotzdem wurde das neue »Gesetzbuch«, wie es in den Ent

würfen genannt wurde, 1791 vom König gebilligt und sollte am 1. Juni 1792 in Kraft treten. Aber bereits am 18. April wurde das Inkrafttreten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die Gründe, die den König dazu veranlaßt haben könnten, sind bislang wenig erforscht. Es ist aber sicher nicht falsch, hier einen Zusammenhang zur Französischen Revolution zu sehen. So begannen zwei Tage nach der »Suspension«, am 20. April 1792, mit der Kriegserklärung Frankreichs gegen Österreich die Revolutionskriege gegen die Koalition der Feudalmächte Europas. Vielleicht fürchtete der König, in einer derartig labilen Epoche ein neues Gesetz zu erlassen, dessen Konsequenzen er und seine engsten Berater nicht übersehen konnten. Das Lebenswerk von Svarez und Carmer war ernstlich gefährdet.
     Svarez verfaßte nun eine Schrift »Unterricht über die Gesetze für die Einwohner der Preußischen Staaten«, die über das neue Gesetz aufklären sollte. Damit konnte er Gegner und Zweifler überzeugen. Einige anstößige Worte wie »Machtspruch«, »Bürger«, ja sogar der Titel »Allgemeines Gesetzbuch« sollten weggelassen werden. So mußte das Gesetz in Teilen von Svarez nochmals geändert werden, wobei die Substanz erhalten blieb. Unter dem neuen Namen »Allgemeines Landrecht« wurde es am 5. Februar 1794 veröffentlicht und trat am 1. Juni 1794 in Kraft.
     Damit war die Arbeit Svarez' getan. Groß

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kanzler Carmer erkrankte bald darauf schwer und legte sein Amt nieder. Sein Nachfolger wurde Goldbeck. Obwohl auch von diesem hoch geschätzt, unterbrach bald eine Krankheit die Arbeit von Svarez. Noch kurz vor seinem Tod würdigte ihn sein ehemaliger Schüler, der junge König Friedrich Wilhelm III., wie folgt: »Ich kenne den ganzen Umfang Eurer Verdienste um den Staat, für den allein Ihr 33 Dienstjahre gelebt und in demselben mit einer beispiellosen Anstrengung Euere seltenen Talente und allumfassenden Kenntnisse lediglich dazu angewendet habt, meinen Staaten die Segnungen einer so vollkommenen Justizverfassung zu verschaffen, als solche noch nie ein Staat besessen hat. Ohne Euch würde weder die neue Gerichtsordnung, noch das allgemeine Landrecht, welches bis dahin als ein unauflösliches Problem betrachtet wurde, je zu Stande gekommen sein ... » 8)
     Karl Gottlieb Svarez starb am 14. Mai 1798. Seine letzte Ruhestätte fand er an einem von ihm selbst ausgewählten Platz auf dem Kirchhof der Luisenstadt-Kirche an der Sebastianstraße in Berlin-Mitte. Heute befindet sich dort eine Grünanlage.

Quellen:
1 Der große Brockhaus, 11. Bd., Wiesbaden 1980,
S. 211
2 Mittenzwei, Ingrid: Friedrich II. von Preußen. Eine Biographie, Berlin 1987, S. 210

3 Stölzel, Adolf: Carl Gottlieb Suarez. Ein Zeitbild aus der zweiten Hälfte des achtzehnten Jahrhunderts, Berlin 1885, S. 173
4 Krause, Peter: Carl Gottlieb Svarez (1746-1798):
bürgerliche Staatsbedienung im aufgeklärten Absolutismus. In: Die Verwaltung 19 (1986), S. 288
5 Fromm, Eberhard: Die Herren der »Mittwochsgesellschaft«. In: »Berlinische Monatsschrift«, H. 10/94, S. 6 ff.
     6 Inwiefern können und müssen Gesetze kurz sein? In: »Berlinische Monatsschrift«, herausgegeben von F. Gedike und J. C. Biester, Bd. 12 (August 1788), S. 89 ff.
     7 Allgemeine Deutsche Biographie, 37. Bd., Leipzig 1894, S. 253
8 Wolf, Erik: Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte, 3. Aufl.,Tübingen 1951, S. 456 9 Kraus, Peter: ebenda, S. 289

Bildquelle:
Mitteil. d. Vereins f. d. Geschichte Berlins, 11. Jg.,
1894, S. 131


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© Edition Luisenstadt, Berlinische Monatsschrift Heft 12/1996
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