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tät Tiefwerder-Pichelsdorf und der Fischerinnung Potsdam ordentlich beim jeweiligen Amtsgericht eingetragen sind, wird die Reaktivierung der seit 1964 ruhenden Eintragung der Fischerinnung Köpenick vom Amtsgericht Charlottenburg abgelehnt, da in Berlin die Fischerei nicht als Handwerk gilt. Eine Eintragung als Innung ist einzig dem Handwerk vorbehalten. Abhilfe soll nun die Bezeichnung Köpenicker Fischervereinigung schaffen. Auf alle Fälle wurde der Streit den Rechtsanwälten übergeben.
     Nach heutigem Sprachverständnis denkt man bei dem Wort Privilegien zunächst einmal an besondere Vorrechte, die jemand genießt. Früher mußten die Fischer für das Recht, den Gewässern des Landesherrn Fische zu entnehmen, weitreichende Frondienste leisten. Der Historiker Bestehorn, der die Geschichte des märkischen Fischereiwesens untersuchte, hat die vielfältigen Frondienste in Gruppen zusammengefaßt. Zur Fischergemeinde Tiefwerder, dem Spandauer Kietz, heißt es: »Die Kietzer gehörten zum Schlosse >mit aller gnaden und Gerechtigkeit, nichts überall davon ausgenommen<. Kirchgang hielten sie zu Spandau, woselbst sie auch Taufe und Begräbnis hatten. Dem Schlosse waren sie für ihre Fischereiberechtigungen zu weitgehenden Diensten >mit dem Leibe zu Wasser und zu Lande< verpflichtet. In der Ernte dienten sie den Kossäten gleich, Laufreisen mussten sie bis zu 2 Meilen Weges tun (Kurierdienst), ebenfalls
Joachim Schwandt
Fischer in Berlin

»Wer von den Fischern in Berlin spricht«, sagte Hans-Joachim Mahnkopf, der Vorsitzende der Spandauer Fischersozietät Tiefwerder-Pichelsdorf, »der meint eigentlich die Fischerzentren in Spandau, Stralau und Köpenick.« Von ihm erfuhren wir, daß die Geschichte der Spandauer Fischersozietät Tiefwerder-Pichelsdorf bis in das Jahr 1515 zurückreicht, und die der Fischerinnung Potsdam bis in das Jahr 1452. Beide haben sich 1994 zusammengeschlossen, weil sich seit alters her ihre Fischereirechte (Privilegien) auf die gleichen Gewässer beziehen. Diese reichen in ihrer Ausdehnung vom Mühlendamm in Berlin bis hin nach Brandenburg, eine Wasserfläche von 6 122 Hektar.
     Auf der östlichen Seite des Mühlendamms gelten die Fischereirechte der Stralauer Fischer spreeaufwärts bis zum Britzer Zweigkanal. Dort schließen die Rechte der Köpenicker Fischer an. Die Privilegien der Köpenicker Fischer stammen aus dem Jahr 1481. Ihre Gewässer reichen vom Britzer Zweigkanal spree- und dahmeaufwärts bis zum Kalksee bzw. bis nach Niederlehme. Sie umfassen eine Fläche von 3 000 Hektar.
     Allerdings haben die Köpenicker Fischer Probleme, ihre Rechte wahrzunehmen. Während die »Privilegien« der Fischersozie


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Das Rathaus auf dem Köllnischen Fischmarkt im Jahre 1780, im Hintergrund die alte Petrikirche
bei der Heuernte des Schlosses helfen. Demgegenüber waren sie aber von altersher schoss(steuer-) und zollfrei ... (Sie) zahlten 8 Taler 8 Groschen 11 Pfennige Wasserzins und mussten ... beim Vorwerk Plahn im Augst-Vierteljahr wöchentlich 2 Tage (in der Summe 28 Tage) und im Roggen-Augst 6, also zusammen 32 Tage dienen, die für sämtliche Fischer mit 50 Taler 18 Groschen 9 Pfennige veranschlagt wurde. Die übrigen dreiviertel Jahr dienten sie bei der Festung und mussten die Festungsgräben im Sommer räumen und im Winter aufeisen. Kamen der König oder fremde Herrschaften auf die Festung, so hatten sie Holz zu hauen, zu schauren und in der Küche zu helfen.
     Die Schwäne wurden von ihnen zweimal jährlich zum Pflücken (Federn-Rupfen, d. V.) zusammengeholt und die jungen Schwäne wurde gelähmt; zur Winterzeit brachten sie die Schwäne von Spandau bis Sakrow zur Fütterung zusammen. Alle herrschaftlichen Briefe bestellten sie bis zu 2 Meilen Weges, wofür sie täglich 9 Pfennige bar erhielten.«

Bildquelle: Max Ring, Die deutsche Kaiserstadt Berlin und ihre Umgebung, 1883


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© Edition Luisenstadt, Berlinische Monatsschrift Heft 11/1996
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