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Horst Wagner
20. Februar 1681:
Des Großen Kurfürsten Feuer-Edikt

»Edict wieder das Feuermachen in Wäldern und Heyden, auch wieder das Nachtfischen und Krebsen mit Feuer und wie ferner erlaubt seyn soll, eine verwachsene Wiese auszubrennen.« So der vollständige Titel jener Order, unter die der Brandenburgische Kurfürst, den man den Großen nennt, zu »Cölln an der Spree, den 20. Februarii Anno 1681« sein Friedrich Wilhelm setzte. Mit »höchster Mißfälligkeit«, hieß es darin einleitend, habe er vernommen, daß »aus Verwahrlosung und Unachtsamkeit, zum Theil auch aus Bosheit und Vorsatz«, durch »einige muthwillige Leute« in »Unseren Wäldern und Heyden« Brandschaden verursacht werde, »der in vielen Jahren nicht wieder zu ersetzen ist«. Besonders geschehe das durch »Hirten, Schäfer und deren Gesinde, so Pferde und anderes Vieh hüten«, indem sie »so wohl in der Heyden als auf den Feldern Feuer gemachet und das alte Gras (damit frisches an dessen statt hierfür wachsen möchte) angestecket«. Verursacher seien aber auch diejenigen, die »sich des Nachtfischens und Krebsens mit brennendem


Der Große Kurfürst

Kien gebrauchen«. Dadurch würden »nicht allein Unsere Holtzungen verwüstet«, sondern auch »viel alt und jung Wildbret und sonderlich das Feder-Wildbret samt den Jungen und Eyern verbrandt«.

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Diesem Frevel könne er, der Kurfürst, nicht länger tatenlos zusehen. »Also gebieten und verordnen Wir Kraft dieses unseres Patentes, daß von nun an kein einziger, der sey auch wer er wolle, Feuer weder im Walde noch auf dem Felde machen oder des Nachtfischens und Krebsens mit Feuer sich gebrauchen solle.« Zuwiderhandelnde würden künftig »Unsere höchste Ungnade, auch nach Befindung Leibes- und Lebens-Straffe« treffen. Wenn eine »verwachsene Wiese« aus »dringender Noth ... um das alte Gras auszubrennen« angesteckt werden müsse, dann nur mit »Vorwissen, Willen und Zulassung der Obrigkeit«. Und das auch nur bei »stillem Wetter, da keine Winde zu gewertigen«. Bei solchen Vorhaben müßten »genugsam Leut« mit Schippen, Äxten und »anderem nöthigen Zeug« bereitstehen.
     Die Todesstrafe wurde insbesondere den Schäfern angedroht, die ihre Weideflächen »um der Hütung und des Grases willen« anstecken. Ihre Herden sollten denen übergeben werden, die solchen Frevel anzeigen. Bauern und alle anderen Leute, die im Umkreis von zwei Meilen zu den Weideflächen wohnen, wird »bei empfindlicher Strafe gebohten, daß sie von Stund an, wann sie Feuer ansichtig werden, zum Sturm schlagen und die Gemeinde zusammenbringen«, um das Feuer zu bekämpfen. Wer dabei nicht mithelfe, solle »der Hütung und Holtzung auf fünf Jahre verlustig seyn« - es sei denn, er habe selbst einen Brandstifter angezeigt.
Abschließend befahl der Große Kurfürst, daß dieses sein Edikt, »in allen und jeden Städten, Flecken und Dörffern Unserer gantzen Chur und Marck Brandenburg öffentlich von den Cantzeln abgekündigt und nachmals durch Unsere Landreitere an gehörigen Orten affigiret werde«.

Bildquelle:
Fotosammlung, Verein für die Geschichte Berlins

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© Edition Luisenstadt, Berlinische Monatsschrift Heft 2/1996
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