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PATENTSCHRIFT Nr. 67590
RUD. SEMPELL IN DUISBURG-HOCHFELD

Feststellvorrichtung für Fahrräder
Patentirt im Deutschen Reiche vom 23. August 1892 ab
 
In Berlin hatte man erst 1896 Fahrräder für den Straßenverkehr zugelassen. In anderen Städten waren sie schon gang und gäbe. Deshalb verwundert es auch nicht, daß ein Duisburger schon 1892 eine Vorrichtung gegen den Fahrradklau zum Patent anmeldete.

     Durch die Feststellvorrichtung wird bezweckt, beide Räder eines Zweirades in der Weise feststellen zu können, daß das Wiederlösen nur durch einen bestimmten Schlüssel geschehen kann, um den Diebstahl eines solchen Fahrzeuges nach Möglichkeit zu verhindern.
     Zu diesem Zwecke wird eine Doppelzange angebracht, deren beide Klemmbackenpaare infolge der Anordnung der Zangentheile

durch das Drehen nur einer Schraube s gleichzeitig geschlossen und geöffnet werden können.
     Die Zangentheile sind an dem Bügel c in waagrechter Richtung etwas beweglich angebracht, da die Stifte oder Schrauben e sich in länglichen Löchern befinden. Beide Zangentheile sind durch die Schraube s verbunden, welche von der Büchse h gehalten wird und in die Muttergewindebüchse h1 eingeschraubt ist. Damit die Büchsen h und h1 die Bewegung der Zangentheile nicht hindern, werden beide oder eine der Büchsen etwas drehbar und beweglich an den Zangentheilen angebracht. Der vier- oder sechskantige oder sonstwie gestaltete Kopf des Schraubenbolzens ist durch eine Hülse o verdeckt, so daß ein unbefugtes Lösen der Zangen möglichst verhindert wird.
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     Es könnte auch eine einfache Klammer für das Hinterrad angebracht werden. Damit die Klammer dem Lenken des Vorderrades nicht hinderlich ist, wurden die Zangentheile um die Bolzen e drehbar angebracht, so daß die Zange, wie Fig. 5 zeigt, nach dem Lösen vorn heruntergelassen werden kann.
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© Edition Luisenstadt, Berlinische Monatsschrift Heft 1/1996
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